Qualitätssicherungsbesuche
Alle Pflegebedürftigen, die einen Pflegegrad (2 bis 5) haben und Pflegegeld beziehen – also die Pflege selbst organisieren und keine Hilfe durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen – müssen je nach Pflegegrad halbjährlich oder vierteljährlich eine Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst durchführen lassen.
Die Pflegekasse möchte durch den Beratungseinsatz erreichen, dass die Qualität der Pflege gesichert ist und der Pflegebedürftige optimal versorgt wird.
Pflegebedürftige, die Kombinationspflege oder Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, müssen keinen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
Bei Pflegegrad 1 kann freiwillig ein Beratungseinsatz in Anspruch genommen werden.
Beratungseinsatz:
bei Pflegegrad 1 nicht vorgeschrieben
bei Pflegegrad 2 und 3 einmal pro Halbjahr
bei Pflegegrad 4 und 5 einmal pro Vierteljahr